Änderungen der StVO 2020 betreffen auch Carsharing

Allgemein

Bundesminister Scheuer hat im Mai 2020 diverse Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) bekanntgegeben. Wir geben euch hier einen kurzen Überblick, über relevante Neuerungen des Gesetzes.

Carsharing soll gefördert werden

Das neue Gesetz will Vorteile für Carsharing-Fahrzeuge schaffen, um diese Art der Mobilität besonders zu fördern. Dazu wird auch das Carsharinggesetz herangezogen, das die Voraussetzungen für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden schafft, um mehr Parkplätze rechtssicher für das Carsharing auszuweisen.

Eingeführt wurden u. a. ein neues Verkehrsschild, das als Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist.

Änderungen der StVO 2020 betreffen auch Carsharing
Das Bild mit dem geteilten Auto sorgte im Netz bereits für einige Schmunzler

Einführung eines Zeichens für „mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“

Was leider aus dem Gesetz gestrichen wurde, ist die Nutzung der Busspur für PKW, in denen mehrere Personen sitzen. Da es aber immerhin jetzt ein Schild dazu gibt, kann man davon ausgehen, dass hier ggf. noch Erleichterungen kommen in Zukunft.

Höhere Bußgelder für Verkehrsverstöße

Mit der Überarbeitung der StVO 2020 werden in einigen Bereichen erhöhte Geldbußen fällig. Wer etwa verbotswidrig auf Geh- und Radwegen parkt oder auf einem Schutzstreifen hält, aber auch wer in zweiter Reihe parkt, Muss nun statt ab 15 Euro bis zu 110 Euro zahlen. Bedenkt das also bitte, wenn ihr die Carsharing-Fahrzeuge abstellt.

Bei schwereren Verstößen kommt zudem jetzt schneller ein Punkt in Flensburg hinzu: Dies gilt etwa, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Änderungen beim Parken und Halten

Auch das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz wird teurer. Die Geldbuße steigt von 35 auf 55 Euro.

Wichtig zu wissen: Neuerdings gibt es einen Tatbestand unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge, der ein Verwarngeld von 55 Euro nach sich zieht.

Die Strafe für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wurde von 15 auf 35 Euro angehoben.

Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird jetzt statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.

Geschwindigkeitsverstöße werden teurer

Ab jetzt gilt: Wer innerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h begeht, muss mit einem Monat Fahrverbot rechnen.

Auch die verbotene Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht nun für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten in Flensburg.

Neu ist auch die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.

Auto-Posing wird bestraft

Finden wir gut, gerade weil auch beim Carsharing dann und wann die Autos zum Angeben genutzt und gefährliche Manöver gefahren werden. Das sogenannte Auto-Posing wird nun stärker geahndet: Durch die StVO-Neuerungen kann die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben werden.

Verbesserungen für Radfahrer

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

Radfahrer dürfen nun grundsätzlich auch nebeneinander fahren. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Mindestüberholabstand für Kfz

Der Mindestüberholabstand wird festgesetzt auf 1,5 m innerorts und 2 m außerorts. Dies gilt für für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge aller Art. Bisher war in der StVO lediglich ein „ausreichender Seitenabstand“ erwähnt.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

Abbiegende LKW stellen noch immer die größte Gefahr für Radfahrer dar. Daher gilt jetzt: Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro bestraft werden. Außerdem wird ein Punkt in Flensburg fällig.

Personenbeförderung auf Fahrrädern

Auf Fahrrädern dürfen jetzt Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrer mindestens 16 Jahre alt ist.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer

Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wurde ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Generelles Haltverbot auf Radwegen

Radwege (oder in der Beamtensprache „Schutzstreifen für den Radverkehr“) trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wurde dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Einrichtung von Fahrradzonen

Analog zu den Tempo 30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.

Bilder: BMVI